Berufsgerichtliche Maßnahmen im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung (hier: eines Steuerberaters) verstoßen nicht gegen das sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Verbot der Doppelbestrafung.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ liegt nicht vor, weil berufsgerichtliche …
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