Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht gewährt werden, wenn die Kläger durch eine Sozietät vertreten sind und sich das Vorbringen zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur auf einen Berufsträger bezieht. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist die Rüge verspätet erhoben worden. Nach
LesenSchlagwort: Finanzgerichtsverfahren
Beweiserhebung über die Ersatzzustellung – trotz Zustellungsurkunde
Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten. Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig
LesenKein Rechtsmissbrauch bei der Aussetzung des Verfahrens bei Tod des Beteiligten
Auch wenn der Rechtsnachfolger bereits zweifelsfrei feststeht, kann der Prozessbevollmächtigte einen Aussetzungsantrag nach § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO stellen, um so Gelegenheit zu haben, klare Weisungen des Erben zur Weiterführung des Prozesses einzuholen. Nur wenn die Aussetzung prozessual sinnlos ist, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sein. Hat das Finanzgericht
LesenZustellung an das elektronische Anwaltspostfach
Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das Finanzgericht übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis
LesenBeschwerdebegründung per E-Mail
Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den Bundesfinanzhof übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils
LesenDas per Empfangsbekenntnis zugestellte finanzgerichtliche Urteil
Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollmächtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen. Die Frist zur Einlegung der Revision von grundsätzlich einem Monat beginnt nach
LesenRechtliches Gehör – und der Anspruch auf Terminsverlegung
Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor und werden diese dem Gericht bekannt, muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung
LesenUntersagung der weiteren Vertretung im Finanzgerichtsverfahren
Einwände gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO können nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt. Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die -wie die Untersagung der weiteren Vertretung
LesenVertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde – und die nicht unterschriebene Beschwerdebegründung
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich -wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind
LesenDie vor dem Bundesfinanzhof auftretende Steuerberatungs-Ltd.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Den Rechtsanwälten gleichgestellt sind gemäß §
LesenDie Postulationsfähigkeit vor dem Bundesfinanzhof – und die Steuerberatungs-Ltd.
Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 FGO nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Bei den dort bezeichneten Personen
LesenRechtsanwalt und Steuerberater als gemeinsame Prozessbevollmächtigte – und die Kostenerstattung
Nach § 139 Abs. 1 FGO können nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen erstattet werden. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts
LesenKeine Kostenerstattung für die Finanzbehörde – und die Kosten des Prozessbevollmächtigten
Dass nach der Vorschrift des § 139 Abs. 3 FGO gesetzlich vorgesehene Gebühren von Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind, stellt keine Rückausnahme von der Vorschrift des § 139 Abs. 2 FGO dar, wonach Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind; es handelt sich bei Absatz 3 nur um eine Regelung zur
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