Anhörungsrüge – und die Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht gewährt werden, wenn die Kläger durch eine Sozietät vertreten sind und sich das Vorbringen zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur auf einen Berufsträger bezieht. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist die Rüge verspätet erhoben worden. Nach

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Beweiserhebung über die Ersatzzustellung – trotz Zustellungsurkunde

Auch ohne Vorliegen eines substantiierten Beweisantrags des Klägers können sich im Einzelfall vorliegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Zustellungsurkunde zu einer Aufklärungspflicht des Gerichts verdichten. Ein Antrag auf Vernehmung des Postzustellers ist nicht schon deshalb unsubstantiiert, weil der Kläger nicht genau den Zeitraum der üblichen Geschäfts- und Postzustellzeiten bezeichnet, wenn er gleichzeitig

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Mail

Zustellung an das elektronische Anwaltspostfach

Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das Finanzgericht übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis

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Beschwerdebegründung per E-Mail

Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die ein Steuerbevollmächtigter durch eine einfache E-Mail mit PDF-Anlage im Jahr 2022 an den Bundesfinanzhof übermittelt, ist gemäß § 52a FGO formunwirksam und deshalb unbeachtlich. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils

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Untersagung der weiteren Vertretung im Finanzgerichtsverfahren

Einwände gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO können nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt. Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die -wie die Untersagung der weiteren Vertretung

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Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde – und die nicht unterschriebene Beschwerdebegründung

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich -wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind

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Die vor dem Bundesfinanzhof auftretende Steuerberatungs-Ltd.

Vor dem Bundesfinanzhof muss sich gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Den Rechtsanwälten gleichgestellt sind gemäß §

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