Bei der Haftung eines Steuerberaters für eine Falschberatung stellt sich teilweise das zusätzliche Problem, dass der Mandant die angefallenen Steuern tatsächlich nicht gezahlt, sondern mit einem bestehenden Verlustvortrag verrechnet hat. Der Verbrauch des Verlustvortrages hat mithin nicht zu einem gegenwärtigen Schaden des Mandanten geführt. Der Verlustvortrag kann nur in der
Lesen