Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum
LesenKategorie: Wirtschaftsprüfer
Das Berufsrecht der Wirtschaftprüfer und Buchprüfer.
Berufsverschwiegenheit – und die Schweigepflichtsentbindung durch den Insolvenzverwalter
Die vom Insolvenzverwalter der Wirecard AG ausgesprochenen Entbindungen der Abschlussprüfer von der Schweigepflicht gegenüber dem Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages sind wirksam. Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages („Wirecard-Untersuchungsausschuss“) verhängte gegen drei Zeugen ein Ordnungsgeld. Diese hatten ihr Zeugnis vor dem Untersuchungsausschuss zu den Komplex „Wirecard“ betreffenden Fragen
LesenDie Wirschaftsprüfer-Partnerschaftsgesellschaft – und das Ausscheiden des promovierten Namensgebers
Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach §
LesenWirtschaftsprüfer – und das Verbot gewerblicher Tätigkeit
Die Betätigung in einem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft unterfällt dem Verbot der gewerblichen Betätigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO. Das Verbot, neben einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar. Dies gilt auch für die Tätigkeit
LesenDer vom BaFin beauftragte Wirtschaftsprüfer – Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
Die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende Verschwiegenheitspflicht stellt, soweit sie nach § 4 Abs. 3 FinDAG von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beauftragte Wirtschaftsprüfer betrifft, keine unter § 376 Abs. 1 ZPO fallende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dar. Die Verschwiegenheitspflicht nach
LesenDer Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers als sittenwidrige Schädigung der Kapitalanleger
Mit der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss (mit Lagebericht) einer Emittentin von Inhaberteilschuldverschreibungen hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Dresden zu befassen: Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende
LesenDer Medienfonds, der Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungskontrolleur – und die Verjährung von Haftungsansprüchen
Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist des § 51a WPO aF findet – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO – auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ebenfalls Medienfonds betreffenden Urteilen vom
LesenGewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt – und die Haftung des Wirtschaftsprüfers
Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang – I Nr. 13.02. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, haftet gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt der
LesenDie prüfungspflichtige mittelgroße GmbH und die Haftung des Wirtschaftsprüfers
Auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH sind die Vorschriften des § 256 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 6 Satz 1 AktG entsprechend anwendbar. Ein Wirtschaftsprüfer verletzt seine ihm gegenüber der zu prüfenden mittelgroßen GmbH obliegenden Pflichten aus dem Vertrag über die Prüfung des Jahresabschlusses, wenn er die Prüfung
LesenDas Wirtschaftsprüfertestat im Verkaufsprospekt
Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen,
LesenHaftung des Wirtschaftsprüfers für fehlerhafte Emissionsprospekte
Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines Schadens zu befassen, wenn Anleger einen Wirtschaftsprüfer wegen eines pflichtwidrigen Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 HGB nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen mit der Begründung, ohne dessen Aufnahme in Prospekte
LesenAngestellte Wirtschaftsprüfer und das Betriebsverfassungsrecht
§ 45 Satz 2 WPO ist in Verbindung mit. § 45 Satz 1 WPO verfassungskonform einschränkend so zu verstehen, dass die Bereichsausnahme von der Betriebsverfassung nur für angestellte Wirtschaftsprüfer mit Prokura gilt. Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.
LesenDer Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer
Ein Vertrag über die Prüfung eines Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen nichtig, weil der Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB nach Vertragsabschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft. Nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 HGB in der Fassung vom
LesenKeine Sekundärhaftung der Wirtschaftsprüfer
Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der Sekunderhaftung, wie sie die Rechtsprechung etwa für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt hat. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gemäß §
LesenPhoenix, die BaFin und die Wirtschaftsprüfer
Einer Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungseinrichtung des Bankensystems steht gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das einen Prüfungsauftrag der BaFin unzureichend erfüllt hat, kein Schadensersatzanspruch zu, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Die Klägerin des jetzt vom BGH entschiedenen Falls ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom
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