Berufsverschwiegenheit in der Insolvenz des Auftraggebers

Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum

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Berufsverschwiegenheit – und die Schweigepflichtsentbindung durch den Insolvenzverwalter

Die vom Insolvenzverwalter der Wirecard AG ausgesprochenen Entbindungen der Abschlussprüfer von der Schweigepflicht gegenüber dem Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages sind wirksam. Der 3. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages („Wirecard-Untersuchungsausschuss“) verhängte gegen drei Zeugen ein Ordnungsgeld. Diese hatten ihr Zeugnis vor dem Untersuchungsausschuss zu den Komplex „Wirecard“ betreffenden Fragen

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Die Wirschaftsprüfer-Partnerschaftsgesellschaft – und das Ausscheiden des promovierten Namensgebers

Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach §

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Wirtschaftsprüfer – und das Verbot gewerblicher Tätigkeit

Die Betätigung in einem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft unterfällt dem Verbot der gewerblichen Betätigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO. Das Verbot, neben einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar. Dies gilt auch für die Tätigkeit

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Der Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers als sittenwidrige Schädigung der Kapitalanleger

Mit der Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung von Anlegern durch Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss (mit Lagebericht) einer Emittentin von Inhaberteilschuldverschreibungen hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Dresden zu befassen: Sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende

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Der Medienfonds, der Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungskontrolleur – und die Verjährung von Haftungsansprüchen

Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist des § 51a WPO aF findet – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO – auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ebenfalls Medienfonds betreffenden Urteilen vom

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Gewinnprognosen in einem Wertpapierprospekt – und die Haftung des Wirtschaftsprüfers

Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang – I Nr. 13.02. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, haftet gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt der

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Das Wirtschaftsprüfertestat im Verkaufsprospekt

Die tatsächliche Vermutung, dass es dem Anleger für seine Anlageentscheidung auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben ankommt, erfasst Feststellungen in einem veröffentlichten Wirtschaftsprüfertestat grundsätzlich auch dann, wenn es sich auf einen überholten Stichtag bezieht und ein neuer bestätigter Jahresabschluss zu erwarten war. Auch ein überholter Bestätigungsvermerk begründet zumindest das Vertrauen,

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Der Jahresabschluss vom Wirtschaftsprüfer

Ein Vertrag über die Prüfung eines Jahresabschlusses ist nicht schon deswegen nichtig, weil der Abschlussprüfer den Jahresabschluss entgegen dem Verbot in § 319 HGB nach Vertragsabschluss selbst teilweise neu erstellt und prüft. Nach § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 4 HGB in der Fassung vom

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Keine Sekundärhaftung der Wirtschaftsprüfer

Der als Jahresabschlussprüfer tätige Wirtschaftsprüfer unterliegt nicht der Sekunderhaftung, wie sie die Rechtsprechung etwa für Rechtsanwälte und Steuerberater entwickelt hat. Der Jahresabschlussprüfer, der der von ihm geprüften Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann ihr die Mitverursachung des entstandenen Schadens durch ihren Geschäftsführer grundsätzlich gemäß §

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Phoenix, die BaFin und die Wirtschaftsprüfer

Einer Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungseinrichtung des Bankensystems steht gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das einen Prüfungsauftrag der BaFin unzureichend erfüllt hat, kein Schadensersatzanspruch zu, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat. Die Klägerin des jetzt vom BGH entschiedenen Falls ist eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) vom

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