Durchgreifenden rechtlichen Bedenken hatte der Bundesgerichtshof jedoch bei der Frage, ob und warum eine Kausalität zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der Kapitalanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei: Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach §
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