Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge nicht gewährt werden, wenn die Kläger durch eine Sozietät vertreten sind und sich das Vorbringen zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nur auf einen Berufsträger bezieht.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist die Rüge verspätet erhoben worden. Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Das angefochtene Urteil ist den Klägern am 26.09.2022 zugestellt worden. Die Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge lief also mit Ablauf des 10.10.2022 ab. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 21.10.2022 bei dem Bundesfinanzhof eingegangen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) konnte vom Bundesfinanzhof nicht gewährt werden:
Zwar ist das Wiedereinsetzungsgesuch zulässig, insbesondere rechtzeitig angebracht worden. Es ist aber nicht begründet. Zur Begründung wird lediglich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes ausgeführt, dass der Kläger vom 04.10.2022 bis zum 20.10.2022 infolge einer infektiösen Erkrankung mit Folgesymptomen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Die Kläger haben sich aber im Ausgangsverfahren von der Sozietät … vertreten lassen. Dieser ist auch das angefochtene Urteil zugestellt worden.
Ist ein Partner einer Sozietät arbeitsunfähig erkrankt, obliegt es dem anderen Partner, Fristen zu überwachen und einzuhalten.
Hier fehlte es jedoch an einem entsprechenden Vortrag (samt Glaubhaftmachung), warum der andere Partner ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge einzuhalten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Januar 2023 – IX S 15/22