Das per Empfangsbekenntnis zugestellte finanzgerichtliche Urteil

Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollmächtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen.

Das per Empfangsbekenntnis zugestellte finanzgerichtliche Urteil

Die Frist zur Einlegung der Revision von grundsätzlich einem Monat beginnt nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO mit Zustellung des vollständigen Urteils. Urteile des Finanzgerichts werden gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Nach § 174 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013[1] kann ein Schriftstück u.a. an einen Anwalt gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der o.g. Fassung lässt zum Nachweis dieser Zustellung das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis genügen, das an das Gericht zurückzusenden ist. Bei einer solchen Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist das Urteil erst dann zugestellt, wenn der Bevollmächtigte oder ein beauftragter Mitarbeiter es entgegengenommen und seinen Willen dahin gebildet hat, die Übersendung des Urteils mit der Post als Zustellung gelten zu lassen[2].

Das Empfangsbekenntnis ist zwar als Urkunde über den Zustellungsvorgang nicht mehr konstitutiver Bestandteil der Zustellung. Konstitutiv ist aber nach wie vor die -in dem Empfangsbekenntnis verkörperte- Bereitschaft des Anwalts, die Zustellung an einem bestimmten Tag entgegenzunehmen und die Bekanntgabe des Schriftstückes als Zustellung gegen sich gelten zu lassen[3].

Daher ist für die Bekanntgabe weiterhin nicht der Tag der Einlegung in ein Postfach oder der Tag des Eingangs in den Räumen der Kanzlei, sondern die Entgegennahme maßgebend. Das gilt unabhängig von dem Umfang der standesrechtlichen Pflichten[4].

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. Dezember 2020 – II R 22/18

  1. BGBl I 2013, 3786[]
  2. für den Bevollmächtigten BFH, Urteil vom 23.01.2013 – XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17, m.w.N.; für den Mitarbeiter bzw. Angehörigen einer Sozietät BFH, Beschluss vom 01.02.2008 – IV B 68/07 unter II. 1.a und b; BFH, Urteil in BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417, Rz 17[]
  4. BFH, Beschluss vom 21.02.2007 – VII B 84/06, BFHE 216, 481, BStBl II 2007, 583, unter II. 1.[]