Wiedereinsetzung wegen Arbeitsüberlastung?

Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten ist im Regelfall kein Wiedereinsetzungsgrund[1].

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zur Begründung ist eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlich, welche die unverschuldete Säumnis belegen sollen[2].

Im hier entschiedenen Fall sah der Bundesfinanzhhof in der zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung geltend gemachten Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten wegen Bearbeitung zahlreicher eiliger Anträge auf sog. Überbrückungshilfe – III kein Wiedereinsetzungsgrund[1], zumal vom Prozessbevollmächtigten nicht dargelegt war, warum er nicht innerhalb der Begründungsfrist zumindest einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung stellen konnte[3].

Die daneben geltend gemachte Erkrankung ist nicht hinreichend dargelegt; denn im Falle einer Erkrankung erfordert ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des Prozessbevollmächtigten die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung der Fristsachen, gewährleistet[4]. Hieran fehlt es im Streitfall.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31. August 2021 – XI B 33/21

  1. vgl. allgemein zur Arbeitsüberlastung: BFH, Beschlüsse vom 05.11.2003 – I B 99-101/03, BFH/NV 2004, 358, unter II. 2.; vom 21.09.2009 – I B 48, 49/09, BFH/NV 2010, 439, unter II. 4.[][]
  2. vgl. z.B. BFH, Beschlüsse vom 18.02.2000 – I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108; vom 27.07.2015 – X B 107/14, BFH/NV 2015, 1431, Rz 6[]
  3. vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 27.06.2003 – IV B 27/02, BFH/NV 2003, 1438; vom 23.08.2005 – VII B 153/05, BFH/NV 2006, 309, unter 2.[]
  4. vgl. BFH, Urteile vom 05.05.2020 – XI R 33/19, BFH/NV 2020, 907, Rz 22; vom 04.08.2020 – XI R 15/18, BFH/NV 2021, 29, Rz 18[]