Da der Steuerberater für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren die gleiche Vergütung wie ein Rechtsanwalt erhalten soll, verweist § 45 StBVV, um Doppelregelungen zu vermeiden, auf die Vergütungsvorschriften des RVG. Für das gerichtliche Verfahren gilt danach auch der Mindeststreitwert von 1.500 EUR (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), und zwar für Rechtsanwälte und Steuerberater gleichermaßen. Der Ansatz des Mindeststreitwerts auch im Vorverfahren scheidet aber aus; maßgebend ist insoweit allein § 10 StBVV und der sich im Einzelfall ergebende tatsächliche Streitwert.

Da der Steuerberater für seine Tätigkeit in gerichtlichen und sonstigen Verfahren die gleiche Vergütung wie ein Rechtsanwalt erhalten soll, verweist die StBVV (§ 45), um Doppelregelungen zu vermeiden, auf die Vergütungsvorschriften des RVG. Diese Verweisung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Teil 2 des RVG regelt die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Dieser Teil ist für Steuerberater nicht anwendbar, da bereits die StBVV für außergerichtliche Tätigkeiten wie die Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren spezielle Normen vorsieht (§ 40). Teil 3 des RVG regelt die Gebühren u.a. für das finanzgerichtliche Verfahren. Diese Vorschriften, zu denen auch § 23 RVG gehört, sind über § 45 StBVV anwendbar, soweit es um die Gebühren des Steuerberaters für die Vertretung vor den Finanzgerichten geht. Hiernach bestimmt sich der Gegenstandswert grds. nach § 52 Abs. 1 bis 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Für das gerichtliche Verfahren gilt danach auch der Mindeststreitwert von 1.500 € (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), und zwar für Rechtsanwälte und Steuerberater gleichermaßen.
Der Ansatz des Mindeststreitwerts im Vorverfahren scheidet aber für die Berechnung der Gebühren eines Steuerberaters aus[1]. Die StBVV sieht anders als § 23 RVG insoweit keinen Verweis auf das GKG vor. Die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des RVG gilt nach § 45 StBGebV ausdrücklich nur für die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor dem Finanzgericht, d.h. die im gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren. Dies mag zwar inkonsequent sein und zu einer unterschiedlichen Behandlung von Rechtsanwälten und Steuerberatern führen. Das Gericht kann sich aber nicht über den eindeutigen Wortsinn der Vorschrift hinwegsetzen[2]. Im Ergebnis existiert daher im Vorverfahren, das von einem Steuerberater betrieben wird, kein Mindeststreitwert[3]. Maßgebend ist insoweit allein § 10 StBVV und der sich im Streitfall hieraus ergebene Streitwert von 292 €.
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 9 KO 3/16
- andere Ansicht wohl zu Unrecht: Jost/Walter, Vergütungs- und Kostenrecht im Finanzgericht- und BFH-Verfahren, 4. Auflage 2014, 2.02.01.1[↩]
- so auch Finanzgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2007, 10 KO 1308/06, EFG 2007, 953; siehe auch Enders in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl.2014, § 45 StBVV Rn. 1; § 23 RVG, Rn. 3; Eberl in: Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung, 5. Aufl.2014, KostR, 4.05.2[↩]
- vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 20.06.2011, 2 KO 3/11, EFG 2011, 2200[↩]