Erbringt ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen und ist deshalb die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend, so ist diese Angabe nicht allein deshalb als irreführend zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe „Steuerbüro“ den unrichtigen Schluss zieht, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Kein Verstoß gegen § 43b BRAO, § 7 BORA
Der Steuerberaterkammer – vorliegend die örtliche Steuerberaterkammer – steht gegen den beklagten Rechtsanwalt kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO, § 7 BORA zu. Die beanstandete Bezeichnung „Steuerbüro“ verstößt nicht gegen § 7 BORA.
Nach § 7 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wenn er seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die er in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat. Verwendet er qualifizierende Zusätze, muss er zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Nach § 7 Abs. 2 BORA sind die Angaben gemäß Absatz 1 unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Die Vorschrift regelt nur die Zulässigkeit von Angaben über Teilbereiche der Berufstätigkeit des einzelnen Rechtsanwalts. Sie besagt nichts über die Zulässigkeit von Kanzleibezeichnungen, mit denen auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei hingewiesen wird[1]. Daran hat sich auch durch die Neufassung des § 7 BORA mit Wirkung vom 01.03.2006 nichts geändert.
Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 7 BORA auf die Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit des einzelnen Anwalts gilt auch, wenn wie im vorliegenden Fall die Kanzleibezeichnung eines einzelnen Rechtsanwalts und nicht einer Sozietät in Rede steht[2].
Kein Verstoß gegen § 43 Abs. 4 StBerG
Der Rechtsanwalt handelt mit seinem von der Steuerberaterkammer beanstandeten Verhalten auch nicht dem in § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG bestimmten Verbot zuwider. Danach ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere als die in § 43 Abs. 4 Satz 1 StBerG angeführten Bezeichnungen „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Die Vorschrift des § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG findet nach § 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG auf Rechtsanwälte keine Anwendung.
Kein Verstoß gegen das Recht zum unlauteren Wettbewerb
Das vom Berufungsgericht gegen den Rechtsanwalt nach § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG in Verbindung mit § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgesprochene generelle Verbot, im beruflichen Verkehr eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Wortes „Steuerbüro“ zu führen, hat in der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung keine hinreichende Grundlage.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung „Rechtsanwaltskanzlei und Steuerbüro“ werde von maßgeblichen Teilen des Verkehrs so verstanden, dass in der Kanzlei ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht tätig sei. Dies sei in der Kanzlei des Rechtsanwalt nicht der Fall. Die danach bestehende Gefahr der Irreführung werde unter den Gegebenheiten des Streitfalls nicht dadurch beseitigt, dass im Telefonbucheintrag, auf den Kanzleibriefbögen und im Internetauftritt allein der Rechtsanwalt genannt sei. Diese Feststellungen, die auf die konkrete Gestaltung abstellen, in der die Kanzleibezeichnung dem Publikum entgegentritt, rechtfertigen kein allgemeines Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung.
In einem Unterlassungsantrag brauchen Ausnahmetatbestände nicht aufgenommen zu werden, wenn der Antrag die konkrete Verletzungsform beschreibt. Ist der Antrag dagegen wie im Streitfall gegen ein von der konkreten Verletzungsform losgelöstes Verhalten gerichtet, müssen Einschränkungen in den Antrag und entsprechend in den diesem stattgebenden Urteilstenor aufgenommen werden, um von einem weit gefassten Verbot etwa erlaubte Verhaltensweisen auszunehmen. Dementsprechend müssen, wenn der Klageantrag nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt wird, die Umstände, unter denen die Verhaltensweise ausnahmsweise erlaubt ist, so genau umschrieben werden, dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen von dem Verbot ausgenommen werden[3].
Der von der Steuerberaterkammer zuletzt gestellte und vom Berufungsgericht als begründet angesehene Unterlassungsantrag enthält keine solche Einschränkung. Er erfasst damit auch Sachverhalte, in denen es an einer Irreführung fehlt, weil der Rechtsanwalt durch klarstellende Zusätze zutreffend darüber informiert, welche Bewandtnis es mit der Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung hat. Ein solcher zu weit gefasster Unterlassungsantrag ist unbegründet[4].
Bei einem wie zuvor festgestellt)) zu weit gefassten Unterlassungsantrag können es der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten, von einer Abweisung der Klage abzusehen und der Klagepartei im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben, den aufgetretenen Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung zu begegnen[5]. Das ist der Fall, wenn die Mängel des Klageantrags erst in der Revisionsinstanz festgestellt werden, in der eine Änderung der Klageanträge grundsätzlich ausgeschlossen ist[6] und sich das Klagebegehren wie nachstehend dargestellt nicht schon jetzt als unberechtigt darstellt.
Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen[7]. Zudem setzt ein Verbot voraus, dass den Adressaten unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen nicht ausnahmsweise zuzumuten ist, die Irreführung hinzunehmen, etwa weil eine Werbung mit einer objektiv richtigen Angabe vorliegt[8].
Das Berufungsgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die von der Steuerberaterkammer beanstandeten Werbemaßnahmen des Rechtsanwalt zur Täuschung ihrer Adressaten geeignete Angaben enthalten. Es hat jedoch versäumt festzustellen, ob vorliegend nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen ist, deren Verbot eine Interessenabwägung erfordert.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Verwendung der Bezeichnung „Steuerbüro“ im Telefonbucheintrag, auf dem Kanzleibriefbogen und im Internetauftritt des Rechtsanwalt jeweils ein berufliches und damit geschäftliches Handeln zu Wettbewerbszwecken im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist.
Entgegen der Ansicht der Revision lässt auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen, ein erheblicher Teil der an den Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder der Hilfeleistung in Steuersachen interessierten Verbraucher verstehe die genannte Bezeichnung dahin, dass in der beworbenen Kanzlei entweder ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht tätig seien oder dort ein Berufsträger arbeite, der über beide Qualifikationen verfüge. Entsprechendes gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die beanstandete Bezeichnung spreche ebenso für einen Verbund von Rechtsanwalt und Steuerberater wie die Bezeichnung „Anwalts- und Steuerkanzlei“, die nach der BGH-Entscheidung „Anwalts- und Steuerkanzlei“[9] isoliert betrachtet geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck eines Zusammenschlusses von Rechtsanwälten und Steuerberatern zu erwecken. Gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt die ebenfalls auf tatrichterlichem Gebiet liegende weitere Annahme des Berufungsgerichts, die der beanstandeten Bezeichnung innewohnende Eignung zur Irreführung werde ferner nicht dadurch beseitigt, dass bei allen Werbemaßnahmen allein der Rechtsanwalt namentlich genannt sei, weil jeweils nicht klar sei, ob der Rechtsanwalt zugleich die anwaltliche Dienstleistung und die umfassende Tätigkeit im Bereich der Steuersachen wahrnehme oder im Steuerbüro ein insoweit über besonderes Fachwissen verfügender weiterer Berufsträger tätig sei.
Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Fehlvorstellung des Verkehrs nicht auf einer objektiv richtigen Angabe beruht.
Zwar kann auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung des § 5 UWG grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich. Außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen[10]. An diesen Grundsätzen hat sich durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nichts geändert[11].
Im Streitfall kommt in Betracht, dass die vom Rechtsanwalt verwandte Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend ist.
Der Rechtsanwalt hat behauptet, seit Beginn seiner Tätigkeit zugleich Steuerberatungsleistungen angeboten zu haben. Der Anteil der steuerberatenden Tätigkeit mache mittlerweile zwei Drittel seiner gesamten Tätigkeit aus. Er beschäftige drei Steuerfachangestellte und einen DiplomBetriebswirt in seiner Kanzlei. Sollten diese Angaben zutreffen, ist die Bezeichnung „Steuerbüro“ in der Kanzleiangabe des Rechtsanwalt für sich genommen objektiv richtig.
Zu den in § 3 StBerG im Einzelnen angeführten Personen, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, gehören nach der Nr. 1 dieser Bestimmung unter anderem Rechtsanwälte. Der Rechtsanwalt ist daher zur steuerrechtlichen Beratung und Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt. Auf diesen Umstand und darauf, dass er diese Tätigkeit in nennenswertem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich auch schlagwortartig in dem von ihm verwendeten Briefkopf, im Internetauftritt und in Telefonbucheinträgen mit seiner Kanzleibezeichnung hinweisen.
Der Rechtsanwalt erbringt nach seiner Behauptung auch in einem Umfang Hilfeleistung in Steuersachen, die die zusätzliche Bezeichnung „Steuerbüro“ neben der Angabe „Rechtsanwaltskanzlei“ rechtfertigt.
Ist die Kanzleiangabe mit der Bezeichnung „Steuerbüro“ objektiv zutreffend und ist deshalb eine Interessenabwägung geboten, ist zugunsten des Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass für ihn von erheblicher Bedeutung ist, auf diesen Umstand in seiner Kanzleibezeichnung hinzuweisen. Müsste der Rechtsanwalt die beanstandete Angabe durch die von der Steuerberaterkammer in der Verhandlung vor dem Landgericht vorgeschlagenen Angaben „Interessenschwerpunkt Steuerrecht“ oder „Tätigkeitsschwerpunkt Steuerrecht“ ersetzen, wäre er auf die Benennung von Teilbereichen seiner Berufstätigkeit im Sinne von § 7 BORA beschränkt und an der Verwendung einer objektiv zutreffenden Kanzleibezeichnung gehindert.
Soweit das Berufungsgericht die Eignung der beanstandeten Bezeichnung zur Täuschung bejaht hat, beruhte dies ersichtlich auch darauf, dass tatsächlich nur ein kleiner Teil der Rechtsanwälte umfassend steuerberatend tätig ist[12], obwohl sie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne Einschränkungen befugt (vgl. § 3 Nr. 1 StBerG) und in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für ihre Tätigkeit festgelegt sind (§ 43 Abs. 4 Satz 3 StBerG). Dieser Zustand würde verfestigt, wenn Rechtsanwälte, die steuerberatend tätig sind, durch das Wettbewerbsrecht daran gehindert würden, die Verkehrskreise in objektiv richtiger Weise vorliegend durch die Verwendung der Bezeichnung „Steuerbüro“ über diesen Umstand zu unterrichten.
Aber: Keine Werbung in der Telefonbuch-Rubrik „Steuerberater“
Anders ist dagegen der in Rede stehende Eintrag im Telefonbuch zu beurteilen, wenn diese Eintragung in der Rubrik „Steuerberater“ erfolgt ist.
Nach den in den Gründen des Berufungsurteils zum unstreitigen Sachverhalt enthaltenen Ausführungen befand sich die beanstandete Eintragung des Rechtsanwalt mit der Bezeichnung „Steuerbüro“ unter der Rubrik „Steuerberatung“. Das Berufungsgericht hat allerdings auch ergänzend auf die landgerichtliche Entscheidung verwiesen. Zu dem vom Landgericht in Bezug genommenen Parteivortrag gehört der von der Steuerberaterkammer vorgelegte Abdruck des Telefonbucheintrags des Rechtsanwalt. Danach ist der Telefonbucheintrag in der Rubrik „Steuerberater“ erfolgt. Bei der Eintragung in dieser Rubrik ist – unabhängig vom Umfang, in dem der Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig ist – nicht von einer objektiv richtigen Angabe auszugehen. Vielmehr erweckt der Rechtsanwalt mit dem Eintrag in der Rubrik „Steuerberater“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Steuerbüro“ in der Kanzleiangabe den Eindruck, er sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei sei auch ein Steuerberater tätig. Dem Rechtsanwalt ist zwar nicht generell verboten, sich im Telefonbuch mit seiner Kanzleibezeichnung auch in der Rubrik „Steuerberater“ eintragen zu lassen. Er muss dann jedoch durch geeignete Hinweise klarstellen, dass in seiner Kanzlei kein Steuerberater tätig ist. Dazu reicht es nicht aus, dass der Rechtsanwalt seinem Namen die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ beifügt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 2012 – I ZR 137/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2001 – AnwZ (B) 11/00, NJW 2001, 1573, 1574 = WRP 2001, 537; Urteil vom 19.04.2001 – I ZR 46/99, GRUR 2002, 81, 82 = WRP 2002, 81 Anwalts- und Steuerkanzlei[↩]
- vgl. BGH, NJW 2001, 1573, 1574[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 f. = WRP 2010, 1030 Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 02.02.2012 – I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 25 = WRP 2012, 1222 Tribenuronmethyl[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2007 – I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 22 = WRP 2007, 1341 Änderung der Voreinstellung; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 32 Erinnerungswerbung im Internet; BGH, Urteil vom 27.03.2012 – KZR 108/10, GRUR 2012, 1062 Rn. 38 Elektronischer Programmführer[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 Unfallersatzgeschäft[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1989 – IX ZR 180/88, NJW-RR 1990, 122[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2011 – I ZR 173/09, GRUR 2012, 208 Rn. 31 = WRP 2012, 311 10% Geburtstags-Rabatt; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 5 Rn.20 f. und Rn.02.172 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 Master of Science Kieferorthopädie; Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn.02.197 ff.[↩]
- BGH, GRUR 2002, 81, 82 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.05.1996 – I ZR 76/94, GRUR 1996, 985, 986 = WRP 1996, 1156 PVC-frei; Urteil vom 07.11.2002 – I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 Master of Science Kieferorthopädie; BGH, Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 22 = WRP 2012, 1523 Stadtwerke Wolfsburg[↩]
- vgl. Koslowski in Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 3 Rn. 7[↩]