Beteiligt sich ein Steuerbareter an der Steuerhinterziehung seines Mandanten, sind im Rahmen der Strafzumessungserwägungen auch die ihm als Steuerberater drohenden berufsrechtlichen Folgen in den Blick zu nehmen [1].

Die Begehung einer – hier versuchten – Steuerhinterziehung durch einen Steuerberater kann gemäß § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz als Berufspflichtverletzung sogar zu einem Ausschluss aus dem Beruf führen [2].
Steht die Möglichkeit eines Verlustes der beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz aufgrund berufsrechtlicher Folgen aus Anlass der Begehung einer Straftat im Raum, handelt es sich regelmäßig um einen zu berücksichtigenden Strafzumessungsgrund [3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 StR 256/16