Keine Fristverlängerung für Steuerberater in eigener Angelegenheit

Keine Fristverlängerung für Steuerberater in eigener Angelegenheit.

Keine Fristverlängerung für Steuerberater in eigener Angelegenheit

Ein Steuerberater kann sich nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts für seine eigenen Steuererklärungen nicht auf die in den gleichlautenden Ländererlassen über die allgemeine Verlängerung der Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen verlängerte Frist für Steuerberater berufen. Das sog. Beraterprivileg, wonach Angehörige der steuerberatenden Berufe allgemein oder in einem vereinfachten Verfahren Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen erhalten, gilt nicht für die eigenen Steuererklärungen des Steuerberaters. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist das Finanzamt nicht verpflichtet, einem Steuerberater die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern[1]. Dies gilt auch gegenüber einem Steuerberater, soweit er die Erklärungen für seine Einzelpraxis durch die von ihm betriebene Steuerberatungsgesellschaft erstellen läßt. Die in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder gewährte allgemeine Fristverlängerung kann nach dem Zweck der Regelung, nämlich der Gleichstellung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten mit anderen Steuerpflichtigen, nicht anders verstanden werden als in der Weise, dass das Beraterprivileg nicht gilt, soweit sich der Steuerberater für die eigene Steuererklärung lediglich eigener Bediensteter und eigener Gesellschaften bedient. In dieser Weise hat auch der Beklagte die Verwaltungsanweisung verstanden und ausgelegt.

Dabei kommt der Einschaltung der eigenen Steuerberatungsgesellschaft keine für die Auslegung der Verwaltungsanweisung bedeutende Abweichung vom ausdrücklich geregelten Fall zu. Denn im Ergebnis hat der Steuerberater im Streitfall seine Steuererklärung selbst erstellt und lediglich formal eine juristische Person zwischengeschaltet.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. April 2009 – 13 K 218/08

  1. vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550[]