Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist – und die Beschwerdebegründungsfrist

Es ist nicht erforderlich, dass vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist i.S. des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO entschieden wird.

Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist – und die Beschwerdebegründungsfrist

Die Tatsache, dass wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist i.S. des § 116 Abs. 3 FGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Klägerin wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren war oder nicht.

Die Klägerin kann daher nicht erwarten, dass das Gericht zunächst über ihr Wiedereinsetzungsbegehren entscheiden würde[1].

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. April 2022 – XI B 8/22

  1. vgl. BFH, Beschluss vom 28.07.2004 – IV B 83/04, BFH/NV 2004, 1664; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 21, m.w.N.[]