Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof – und das unwillige Finanzgericht

Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen. 

Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof – und das unwillige Finanzgericht

Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2017 – IX R 35/15, BFH/NV 2018, 347, Rz 23).

Führt bereits der Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO zur Zurückverweisung der Sache, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch die übrigen vom FA gerügten Verfahrensfehler durchgreifen.

 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – X B 135/20