Nach § 126 Abs. 5 FGO hat das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

Geschieht dies nicht, ohne dass eine Ausnahme von der Bindungswirkung vorliegt, handelt es sich um einen Verfahrensmangel (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.2017 – IX R 35/15, BFH/NV 2018, 347, Rz 23).
Führt bereits der Verstoß gegen § 126 Abs. 5 FGO zur Zurückverweisung der Sache, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch die übrigen vom FA gerügten Verfahrensfehler durchgreifen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Dezember 2021 – X B 135/20