Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz.
Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Seine heutige Fassung erhielt die Vorschrift durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren vom 25.04.2013[1]. Das Erfordernis der körperlichen Präsenz bei einer mündlichen Verhandlung und damit der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird durch Zulassung einer Bild- und Tonübertragung gelockert, indem die Zuschaltung einer Partei und/oder ihres Prozessbevollmächtigten per Video in die im Sitzungszimmer stattfindende Verhandlung gestattet wird[2]. Diese Vorschrift dient der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung[3].
Der Verweis des Finanzgericht auf die Möglichkeit einer Videokonferenz käme einem Zwang zur Teilnahme an einer solchen gleich, welchen das Gesetz gerade nicht vorsieht[4]. Vor diesem Hintergrund ist auch dem Einwand des Finanzamtes, die grundsätzliche Ablehnung der Videokonferenz durch den Prozessbevollmächtigten könne nicht zu Lasten der Prozessökonomie gehen, entgegenzutreten.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – VII B 92/20
- BGBl I 2013, 935[↩]
- BFH, Beschluss vom 18.07.2016 – VI B 128/15, BFH/NV 2016, 1752[↩]
- BT-Drs. 17/12418, S. 1; MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 128a Rz 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 79. Aufl., § 128a Rz 3; Schmieszek in Gosch, FGO § 91a Rz 3, m.w.N.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 91a FGO Rz 5[↩]
- BT-Drs. 17/12418, S. 14; MünchKomm-ZPO/Fritsche, a.a.O., § 128a Rz 5[↩]