Auf die elektronische Übermittlung einer Klageschrift gemäß § 52d FGO kann das Finanzgericht nicht aus Billigkeitsgründen verzichten. Der Hinweis des Finanzgerichts, dass die Klage gemäß § 52d FGO formfehlerhaft erhoben wurde, kann nicht mit der Beschwerde angegriffen werden.
Dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Beschwerdeverfahren lag ein Fall aus Düsseldorf zugrunde: Die Klägerin erhob, vertreten durch eine Steuerberaterin (Prozessbevollmächtigte), am 13.03.2023 beim Finanzgericht Düsseldorf per Fax Klage wegen Einkommensteuer 2018. In der Klageschrift bat die Prozessbevollmächtigte um Genehmigung, die Klage per Fax einlegen zu dürfen. Daraufhin teilte der Berichterstatter der Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 14.03.2023 mit, dass § 52d FGO nicht die Möglichkeit für das Gericht vorsehe, die Einreichung der Klage per Fax „zu genehmigen“ und empfahl, die Klage noch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu übermitteln und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, sollte die Klagefrist bereits abgelaufen sein. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023 reichte die Prozessbevollmächtigte die Klage sodann auf elektronischem Weg ein. Zugleich wandte sie sich mit einer Beschwerde gegen die „Ablehnung“ des Antrags auf ausnahmsweise Erhebung der Klage im Wege der bisherigen Korrespondenz. Die Nutzung des elektronischen Nachrichtensystems habe sie noch nicht erlernen können. Dass die Registrierung durch die Bundesteuerberaterkammer sehr spät gekommen sei, habe sie nicht zu vertreten. Zudem verweist sie auf gesundheitliche Probleme und ihr Alter. Die Ablehnung stelle aus ihrer Sicht eine Altersdiskriminierung dar.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Beschwerde nicht abgeholfen, der Bundesfinanzhof hat sie als unzulässig verworfen:
Gemäß § 128 Abs. 2 FGO können prozessleitende Verfügungen, wie die vom Berichterstatter mit Schreiben vom 14.03.2023 erteilten Hinweise zu § 52d FGO, nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Schreiben des Berichterstatters nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung in Form der Ablehnung eines Verzichts auf die Anwendung des § 52d FGO durch das Gericht.
Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze, und damit gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 253 Abs. 4 ZPO auch die Klageschriften, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Seit 01.01.2023 ist dies bei den in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberatern der Fall[1].
§ 52d FGO sieht, anders als zum Beispiel § 18 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes für die elektronische Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen, keine Möglichkeit des Verzichts auf eine elektronische Übermittlung einer Klageschrift aus Billigkeitsgründen vor. Lediglich in Fällen, in denen eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig. Ein Antragsverfahren ist hierfür nicht vorgesehen.
Gemessen hieran handelt es sich bei dem Schreiben des Berichterstatters vom 14.03.2023 lediglich um einen Hinweis im Rahmen der gerichtlichen Hinweis- und Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO, die gegenüber fachkundig vertretenen Beteiligten zwar reduziert ist, aber nicht vollständig entfällt[2]. So hat der Vorsitzende beziehungsweise außerhalb der mündlichen Verhandlung der Berichterstatter[3] nach § 76 Abs. 2 FGO unter anderem darauf hinzuweisen, dass Formfehler -zu denen auch das Außerachtlassen der Anforderungen des § 52d FGO zählt- beseitigt werden. Ein solcher Hinweis ist als prozessleitende Verfügung[4] nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Februar 2024 – IX B 26/23
- vgl. hierzu z.B. BFH, Beschluss vom 31.10.2023 – IV B 77/22, Rz 3 ff.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 16.03.2016 – X B 202/15, Rz 13[↩]
- vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 18.04.2005 – IV B 90/03, BFH/NV 2005, 1817, unter 1.b aa[↩]
- vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, § 128 FGO Rz 25; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 128 FGO Rz 82[↩]
