Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen -damit auch die Beschwerdeschrift-, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO genannten -in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b StBerG) eingetragenen- Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung.
Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass Steuerberater seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen[1]. Diese Nutzungspflicht besteht -wie sich aus § 86e, § 157e StBerG ergibt- auch für jede im Steuerberaterverzeichnis (vgl. § 86b StBerG) eingetragene Berufsausübungsgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 StBerG. Ob dieser Gesellschaft die von ihr vorzuhaltenden technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen und das beSt von ihr tatsächlich freigeschaltet wurde, ist insoweit unerheblich.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist auch eine Steuerberater-GbR als eine in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgemeinschaft (§ 49 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StBerG) verpflichtet, seit dem 01.01.2023 das beSt zu nutzen.
Folglich ist die als Telefaxschreiben beim BFH eingegangene Beschwerde nicht formgerecht erhoben worden. Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit und schließt die Fristwahrung -hier die Wahrung der Einlegungsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO- aus.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Januar 2024 – IV B 46/23
- z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.08.2023 – VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom 31.10.2023 – IV B 77/22, Rz 4 ff.[↩]