Eine nach § 52a Abs. 1 FGO als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird.
Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprechen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform. Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur wird nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen. Eine einfache Signatur soll dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; kann diese Identität nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden[1].
Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin ihre Beschwerde in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall nicht wirksam eingereicht:
Das elektronische Dokument ist zwar mit einer einfachen Signatur versehen und es ist als -grundsätzlich zulässiger- sicherer Übermittlungsweg das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gewählt worden (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO i.V.m. § 86d und § 86e des Steuerberatungsgesetzes). Allerdings stammt die Unterschrift auf dem Schriftsatz von Steuerberater E, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt (ausweislich der Safe-ID) für die Steuerberaterin F eingerichtet worden ist. Ungeachtet dessen, dass sowohl E als auch F jeweils Partner der Prozessbevollmächtigten sind, ist damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Dies („fehlende Eigenhändigkeit“) führt dazu, dass die Beschwerde nicht wirksam eingereicht worden ist[2].
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO sah der Bundesfinanzhof hier ebenfalls nicht als gegeben an. Die Antragstellerin hat hierzu keinerlei Ausführungen gemacht, obwohl das Finanzamt die Unzulässigkeit der Beschwerde in seiner Erwiderung umfangreich begründet hat und somit ausreichend Anlass und Gelegenheit bestand, hierzu Stellung zu nehmen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. Juni 2024 – I B 41/23 (AdV)
- BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23, zur vergleichbaren Regelung in § 130a Abs. 3 ZPO; vgl. auch BAG, Beschluss vom 14.09.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186; Brandis in Tipke/Kruse, § 52a FGO Rz 10 [zweiter Spiegelstrich]; jeweils m.w.N.[↩]
- zur abweichenden Rechtslage bei qualifizierter elektronischer Signatur des Übermittlers als möglicher Vertreter oder Unterbevollmächtigter vgl. BGH, Beschluss vom 28.02.2024 – IX ZB 30/23[↩]