Durch gezieltes Marketing lässt sich der Bekanntheitsgrad der Marke steigern und im besten Fall der Umsatz erhöhen. Darüber hinaus ist es ein wirkungsvolles Tool zur Gewinnung und Bindung von Kunden sowie zur Imagepflege.

Steuerliche Behandlung finanzieller Aufwendungen für das Marketing
Bis zu einem gewissen Grad können Unternehmen ihr Marketing selbst durchführen. Das funktioniert zum Beispiel über die Präsenz in den sozialen Medien oder durch die Erstellung einer suchmaschinenoptimierten Webseite. Allerdings geht dann viel Zeit für das Kerngeschäft verloren, sodass es üblich ist, externe Dienstleister mit dieser Aufgabe zu betrauen. Deswegen geben Unternehmen oft viel Geld für verschiedene Marketingkampagnen aus. Sie lassen Plakate bedrucken, schalten Online-Werbung oder bezahlen eine Agentur für die Suchmaschinenoptimierung. Sinnvoll kann unter anderem der SEO-Check der Suchhelden sein. Die Kosten, die durch die verschiedenen Marketingmaßnahmen entstehen, erhöhen die Ausgaben des Unternehmens, sind in der Regel aber absatzfähig.
Marketingkosten zählen zu den Betriebsausgaben
Zu den Betriebsausgaben gehören alle anfallenden Kosten, die in direktem Bezug zum Unternehmen stehen. Sie müssen dem betrieblichen Zweck dienen und immer ordentlich belegt werden können. Wenn das der Fall ist, wirken sie gewinnmindernd, sodass sich die Steuerlast des Unternehmens senkt. Marketingkosten, die aufgewendet werden, um das Unternehmen bekannter zu machen und den Umsatz anzukurbeln, können also als Betriebsausgaben behandelt werden. Manche Berufsgruppen müssen ihre Aufwendungen nicht einzeln aufschlüsseln, sondern können Pauschalen geltend machen. Ob sich das finanziell lohnt, hängt immer davon ab, wie hoch die Ausgaben sind. Wer viel Geld für das Marketing ausgibt, fährt gegebenenfalls besser, wenn er sich dafür entscheidet, auf die Pauschale zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Kosten aufzustellen.
Betriebsausgaben müssen nachgewiesen werden können
Spätestens bei einer Betriebsprüfung müssen die Ausgaben detailliert belegt werden können. Deswegen ist stets auf eine akkurate Buchführung nach den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD) zu achten. Die Betriebsausgaben müssen dementsprechend nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Das gelingt mit einem GoBD-konformen Buchhaltungsprogramm sowie mit ordentlichen Rechnungen. Wenn es um Marketingkosten geht, werden diese beispielsweise von Werbeagenturen ausgestellt. Beim Rechnungseingang sollten Unternehmen überprüfen, ob alle Pflichtangaben gemacht worden sind und ob die Umsatzsteuer separat ausgewiesen worden ist.
Steuerliche Beratung in Anspruch nehmen
Marketingkosten dürfen immer nur dann als Betriebsausgaben angegeben werden, wenn sie allein dem Unternehmen dienen. Gerade Gründer sind sich oft nicht sicher, wie bestimmte Aufwendungen steuerlich zu behandeln sind. In diesem Fall empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Steuerberater. Er kann nicht nur dabei helfen, die Marketingkosten im betrieblichen Kontext richtig einzuordnen, sondern auch die anderen Betriebsausgaben zu bewerten. Manche von ihnen sind nämlich nur beschränkt abzugsfähig.
