Die abgelehnte Beiordnung eines Notanwalts

Die (sofortige) Beschwerde gegen einen die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschluss des Bundesfinanzhofs ist nicht statthaft. § 78b Abs. 2 ZPO ist nicht (nach § 155 Satz 1 FGO) entsprechend anzuwenden.

Für den Bundesfinanzhof fehlt es schon an der Statthaftigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden, soweit die Finanzgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen. Über das Verfahren gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch den Bundesfinanzhof abgelehnt wird, enthält die Finanzgerichtsordnung zwar keine ausdrückliche Bestimmung.

Die entsprechende Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO, der zufolge gegen einen solchen Beschluss die sofortige Beschwerde stattfindet, ist gleichwohl nicht entsprechend anzuwenden. Denn die Finanzgerichtsordnung enthält in § 128 FGO eine Regelung über die Beschwerde, die im finanzgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde nach der Zivilprozessordnung tritt. Die Beschwerde nach § 128 FGO richtet sich gegen Entscheidungen des Finanzgerichtes[1].

Entscheidungen des Bundesfinanzhofs können nicht mit der Beschwerde angefochten werden[2]. Dies gilt auch für die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren[3].

Abgesehen davon bezieht sich auch die in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Anfechtung des Beschlusses durch sofortige Beschwerde in zivilprozessualer Hinsicht gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur auf die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und der Landgerichte, nicht jedoch auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs[4].

 

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. August 2024 – IV B 4/24

  1. beziehungsweise des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, § 128 Abs. 1 FGO[]
  2. vgl. BFH, Beschluss vom 03.04.2023 – X B 80/22, Rz 13 ff., zu Entscheidungen einer Senatsvorsitzenden; Krumm in Tipke/Kruse, § 128 FGO Rz 19a[]
  3. ebenso BSG, Beschluss vom 10.05.2011 – B 2 U 3/11 BH, Rz 3 f., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 172 Abs. 1, § 177 SGG[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2019 – V ZR 179/18, Rz 3; MünchKomm-ZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78b Rz 15[]