Einwände gegen die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO können nur geltend gemacht werden, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht, wie z.B. den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt.

Dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die -wie die Untersagung der weiteren Vertretung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO- nach der FGO unanfechtbar sind, unterliegen nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO). Geltend gemacht werden können deshalb auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur solche Verfahrensmängel, die dem Urteil anhaften[1]. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Untersagung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie z.B. der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Im vorliegenden Streitfall waren die Feststellung, dass L nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen, und damit der Beschluss, ihm die weitere Vertretung der Klägerin zu untersagen, weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich. Das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Sach- und Rechtsvortrag der Klägerin durch die von L erhobenen Vorwürfe gegen die Mitarbeiter des Finanzamt und der Gerichtskasse sowie gegen die zur Entscheidung berufenen Richter weitgehend verdrängt und überlagert wurde. So hat der L beispielsweise weder in der Klageschrift noch danach dafür gesorgt, dass eine ladungsfähige Anschrift der Klägerin angegeben wurde, obwohl dies nach ständiger Rechtsprechung für eine zulässige Klage notwendig gewesen wäre. Stattdessen hat er in erster Linie den Berichterstatter angegriffen und erst nach wiederholter Aufforderung durch das Finanzgericht schließlich eine untaugliche Adresse benannt. Nach dem gescheiterten Zustellversuch hat er mitgeteilt, die angegebene Adresse sei gar nicht dazu bestimmt, dem Gericht förmliche Zustellungen zu ermöglichen. Dies zeugt nicht von der Fähigkeit, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Entsprechendes gilt etwa für die Ablehnungsgesuche, die nicht auf individuelle Befangenheitsgründe gestützt wurden.
Da sich für die Klägerin unverzüglich ein neuer Prozessbevollmächtigter -eine Anwaltskanzlei- angezeigt hat, ist auch aus diesem Grund eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Untersagung der weiteren Vertretung durch den L nicht gegeben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – VII B 119/19
- vgl. etwa BFH, Beschluss in BFH/NV 2018, 342, Rz 14[↩]