Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang – I Nr. 13.02. der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, haftet gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Liegt der haftungsauslösende Fehler der
Lesen