Steuerberater dürfen in Anfrageverfahren zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Erwerbstätigen nicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund als Verfahrensbevollmächtigte auftreten. Eine derartige Tätigkeit eines Steuerberaters ist als Rechtsdienstleistungim Sinne des § 2 RDG einzustufen und stellt auch keine zulässige Nebenleistungim Sinne des § 5 RDG dar. Eine Vertretungsbefugnis kann zudem nicht aus
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