Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist des § 51a WPO aF findet – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 139b Abs. 1 WPO – auf Schadensersatzansprüche gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinen dieselbe Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ebenfalls Medienfonds betreffenden Urteilen vom 11.04.2013
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