Ist ein Auskunftsanspruch streitig, gehört zu den den Streitfall betreffenden Akten derjenige Verwaltungsvorgang, der die behördliche Bearbeitung des Auskunftsanspruchs betrifft. Die fehlende Anforderung der den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamtes durch das Finanzgericht widerspricht der Grundordnung des Verfahrens. Der Kläger hat diesen Verfahrensfehler in einer den Anforderungen des § 116
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