Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, unterliegen der Verjährung nach § 68 StBerG a.F.

In seinem Urteil vom 11. Oktober .2001[1] hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus[2]. Auch in dem vom Bundesgerichtshof seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären[3].
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985[4] stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelverwendungskontrolle – unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts – keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen[5], zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2013 – III ZR 96/13, III ZR 109/13, III 127/13, III ZR 130/13, III ZR 165/13 und III ZR 354/13
- BGH, Urteil vom 11.10.2001 – III ZR 288/00, WM 2262, 2264[↩]
- BFH, Beschluss vom 03.10.1985 – V B 88/84[↩]
- siehe BGH, aaO S. 2262[↩]
- BFH, aaO[↩]
- Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2[↩]