Ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ auftritt, ist zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs verpflichtet.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen -und damit auch die Erhebung einer Anhörungsrüge[1]-, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt gemäß § 52d Satz 2 FGO für die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
Für die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Steuerberater steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie nach § 52d Satz 2 FGO verpflichtet sind[2].
Auch Wirtschaftsprüfer, die zugleich eine Zulassung als Steuerberater besitzen, sind ab dem 01.01.2023 nach § 52d FGO zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs verpflichtet, wenn sie -als einzeln vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter- gegenüber dem Gericht auch unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ auftreten[3].
Vorliegend hat der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassene Prozessbevollmächtigte der Kläger die Anhörungsrüge nicht als elektronisches Dokument an den Bundesfinanzhof übermittelt, obwohl er -ausweislich der Angabe seiner Berufsbezeichnung im Briefkopf in sämtlichen in diesem Verfahren übersandten Schriftsätzen- auch unter der Berufsbezeichnung Steuerberater aufgetreten ist.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte auch eine „Wirtschaftsprüfer-Einzelpraxis“ führt und das vorliegende Verfahren dieser Einzelpraxis zugeordnet hat. Eine solche Zuordnung ist für die persönliche Anwendbarkeit des § 52d FGO ohne Bedeutung, da insoweit allein auf das Auftreten des Prozessbevollmächtigten auch unter der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ abzustellen ist. Insoweit ist es zudem nicht relevant, ob die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ vor oder nach der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ genannt wird.
Der Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der am 20.10.2023 als Telefaxschreiben beim BFH eingegangenen Anhörungsrüge und schließt damit insbesondere die Fristwahrung -hier der Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge im Sinne des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO- aus[4].
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 2. Februar 2024 – VI S 23/23
- s. BFH, Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz 3[↩]
- BFH, Beschluss vom 11.08.2023 – VI B 74/22 und BFH, Beschluss vom 28.04.2023 – XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763[↩]
- s. BFH, Beschluss vom 29.09.2023 – VI B 4/23, unter 1.b cc, m.w.N.[↩]
- s. BFH, Beschluss vom 27.04.2022 – XI B 8/22, Rz 12, m.w.N.[↩]